Die Satzung des Theatervereins „Wiesether Theatergschwaddl“ e.V.


§ 1 : Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Wiesether Theatergschwaddl“.
Er hat seinen Sitz in „91632 Wieseth“.
Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 : Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in Wieseth und Umgebung in Form einer aktiven Amateur-Theatergruppe.
Durch Aufführungen von Theaterstücken und sonstigen Aktivitäten sollen die Arbeitsergebnisse an die Öffentlichkeit gebracht werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 : Mitglieder

Alle Personen sind Mitglieder, welche dem Vorstand ihre Mitgliedschaft schriftlich angezeigt haben und wenn kein Einspruch durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgt.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt, die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform gegenüber dem Vorstand; Kündigungsfristen sind nicht festgelegt
3. durch Ausschluß seitens des Vorstandes
a) bei Verstößen gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins
b) wegen unehrenhafter Handlung
c) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Der Ausschuss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.


§ 4 : Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge für Kinder und Jugendliche bis zum 18.Lebensjahr werden keine erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag für Erwachsene wird jeweils im Januar jeden Jahres fällig.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 5 : Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 6 : Gemeinnützigkeit

Der Verein ist nicht Gemeinnützig, kann dieses jedoch jederzeit nach Abstimmung werden.


§ 7 : Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens jedoch Anfang des nächsten Geschäftsjahres statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Einberufungsfrist von 2 Wochen durch Aushang (Amtsblatt der Gemeinde Wieseth) – ohne oder mit persönlicher Einladung (Post, Mail oder Telefon) einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Satzungsänderungen sowie Abstimmung über Anträge
e) Auflösung des Vereins.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen soweit erforderlich
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 : Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und drei Beisitzern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorstizenden.
Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wird nur ein Vorschlag unterbreitet, kann, falls kein Widerspruch erfolgt, durch Handhebung gewählt werden.
Der Vorstand leitet den Verein.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§ 9 : Haftung

Die Haftung des Vereines ist auf das Vereinsvermögen beschränkt, die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich.


§ 10 : Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und aus Erlösen der Vereinszweckaktivitäten aufgebracht.
Der Kassier ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen zu buchen und nach zu weißen.
Die Kasse ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen.


§ 11 : Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Die Tagesordnung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereines“ enthalten.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines anwesend sind.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, nach Abstimmung einer Einrichtung – Organisation o.ä., zu.


§ 12 : Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 09.02.2007 mit Nachtrag vom 27.04.2007 beschlossen worden.
Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Wieseth, den 27.April 2007